Gemäß § 28 Abs. 5 SGB II , haben Familien, laut einem sogenannten Bildungspaketes, den Anspruch auf ergänzende Leistungen für außerschulische Lernförderung („Nachhilfe“).

Dies betrifft Kinder aus Familien, in denen bereits Anspruch auf Hartz IV,Wohngeld, Kinderzuschlag u.a. Zuschüssen besteht. Vorausgesetzt, der Bedarf ist da. Diese Familien können evtl. Zuschuss für die Nachhilfe bekommen. Dies müsste je Einzelfall nochmals geprüft und besprochen werden

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